Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ZWEI K Abdichtungs- & Bodentechnik GmbH
Industriestraße 54 · 49565 Bramsche, OT Hesepe
Niedersachsen, Deutschland
Telefon: 05461 - 7 22 63 post@zwei-k-bau.de
Telefax: 05461 - 9 45 630 www.zwei-k-bau.de
Geschäftsführer Michael Blechert
HRB 21135 AG Osnabrück
Ust.-IdNr.: DE230933747
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Punkt 1 – Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung schriftlich getroffen haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
Punkt 2 – Angebot & Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind bis zum Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich. Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum.
Sollte nach Annahme des Angebotes oder vereinbarten Auftragsbeginns die Leistung nicht innerhalb von 3 Monaten abgerufen werden, so haben wir im Falle von Lohn-, - Energie- und Materialkostenerhöhungen das Recht zu einer entsprechenden Erhöhung des Vertragspreises.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung nach unserer Planung erbracht wird. Bei Abweichungen (Behinderungen/Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten bzw. auf eine angemessene Preiserhöhung.
Punkt 3 – Preise & Zahlungsbedingungen
Soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise Einheitspreise. Die Kalkulation erfolgt im Normalfall auf Grundlage einer angenommen Ausführung zwischen den Werktagen Montag und Freitag.
Pauschalpreisvereinbarungen sind als solche gekennzeichnet. Sofern keine Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Fläche (Aufmaß) oder Arbeitsaufwand und Materialeinsatz.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 5 Werkagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Auftragserteilung einen angemessenen Abschlag der Auftragssumme, der im Einzelfall im Auftrag genannt ist, nach Auftragserteilung zu zahlen.
Der AG kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückhaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Punkt 4 – Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (auch z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe des Anspruchs des Auftragnehmers an diesen ab.
Punkt 5 – Witterungsbedingungen & Höhere Gewalt
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.
Wenn die von dem Auftragnehmer geschuldete Leistung aufgrund von staatlichen Beschränkungen, Pandemien, Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen, unverschuldeten Betriebsstörungen und Maschinendefekten, Unfällen, Streiks etc. gänzlich oder teilweise unmöglich gemacht oder verzögert wird, trifft den Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Punkt 6 – Abnahme
Es besteht ein Anspruch unsererseits auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung.
Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Gewerk nicht innerhalb einer von ihm bestimmten, angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Punkt 7 – Gewährleistung
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern. Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt. Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Auftraggeber verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn das Werk unsachgemäß behandelt wird.
Hersteller- oder Produktbezogene Eigenschaften der verwendeten Materialien, wie z.B. die Beständigkeit eines Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und ähnliches, können von uns nicht beeinflusst werden.
Die Eigenschaften der zu verwendenden Produkte, sowie die Belastbarkeit ist den technischen Merkblättern zu entnehmen.
Während der Ausführung unserer Arbeiten werden Produkte verarbeitet, welche eine technisch bedingte Aushärtungszeit erfordern. Hinsichtlich der Belastbar- und Beständigkeit sind die produktspezifischen Angaben den technischen Merkblättern zu entnehmen und entsprechend einzuhalten. Trotz größter Sorgfalt unserer Mitarbeiter kann für nachträgliche lose Bestandteile, welche sich auf unserem Gewerk absetzen keine Haftung übernommen werden.
Bei allen elastischen Fugenabdichtungen handelt es sich um Wartungsfugen nach DIN 52460, Merkblatt 25, Punkt 7.1
Punkt 8 – Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt. Anspruch auf entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt.
Punkt 9 – Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Punkt 10 – Schriftform, Nebenabreden
Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
Unsere Angestellten, auch Monteure sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Punkt 11 - Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen.
Punkt 12 - Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist Bramsche. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragspartner der Sitz unseres Unternehmens. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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